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Pilze sammeln: Was in Deutschland erlaubt ist

4 Min. Lesezeit · Saison: Herbst · 31. August 2026

Pilze sammeln: Was in Deutschland erlaubt ist

Über kaum ein Thema kursieren im Wald so viele halbrichtige Sätze wie über das Sammelrecht. Ein Kilo pro Person, heißt es. Oder zwei. Oder Steinpilze seien verboten. Die Wahrheit ist unübersichtlicher, aber gut zu merken, wenn man sie in der richtigen Reihenfolge angeht.

Und die lautet: erst der Ort, dann die Art, dann die Menge. Wer so vorgeht, umgeht die meisten Probleme, bevor der erste Pilz im Korb liegt.

Ein Hinweis vorweg: Es geht hier ausschließlich um Recht. Nichts in diesem Artikel sagt etwas darüber, ob ein Pilz essbar ist.

Was erlaubt das Gesetz grundsätzlich?

Das Bundesnaturschutzgesetz gestattet jedem, wild lebende Pilze pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen – in geringen Mengen und für den eigenen Bedarf (§ 39 Abs. 3 BNatSchG). Das ist die sogenannte Handstraußregel.

Daneben steht die Bundesartenschutzverordnung, die bestimmte Arten unter besonderen Schutz stellt. Beide Regelwerke gelten gleichzeitig, und aus diesem Nebeneinander entsteht der größte Teil der Verwirrung.

Wo darfst du sammeln – und wo nicht?

Gesperrt sind Naturschutzgebiete und Nationalparks. Für einzelne Schutzgebiete gelten eigene Verordnungen, die noch weiter gehen können.

Im Privatwald entscheidet der Eigentümer. Steht ein Schild, das Sammeln untersagt, gilt das. Der wichtigste Satz dazu: Betretungsrecht ist kein Aneignungsrecht. Du darfst den Wald zur Erholung betreten, ohne dass daraus ein Anspruch auf das folgt, was darin wächst.

Eingezäunte Flächen und Bereiche mit laufender Holzernte sind tabu – letztere aus Gründen, die mit Naturschutz nichts zu tun haben.

Diese Prüfung kostet zwei Minuten und erledigt mehr potenzielle Rechtsprobleme als jede Waage.

Welche Pilze sind geschützt?

Hier liegt der Punkt, den die meisten Sammler nicht kennen.

Etliche bekannte Speisepilze stehen in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung unter besonderem Schutz. Für einen Teil von ihnen enthält § 2 der Verordnung jedoch eine ausdrückliche Ausnahme: Sie dürfen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden.

Mit Ausnahme sammelbar sind: Steinpilz, Pfifferling, Birkenpilz, Rotkappe, Schweinsohr, Brätling und Morcheln.

Ohne Ausnahme, also gar nicht zu entnehmen, sind unter anderem: heimische Trüffelarten, der Kaiserling, Saftlinge und mehrere geschützte Röhrlinge, darunter der Bronzeröhrling.

Daraus folgt die eigentliche Merkregel: Besonders geschützt heißt nicht automatisch, dass eine Sammelausnahme dazugehört. Wer nur weiß, dass Steinpilze trotz Schutzstatus erlaubt sind, überträgt das schnell auf Arten, für die es nicht gilt.

Die Ausnahme ist außerdem fest an den Eigenbedarf gekoppelt. Ein Recht auf gewerbliches Sammeln entsteht daraus nicht.

Wie viel darf man sammeln?

Die ehrliche Antwort: Eine bundesweit geltende Grenze in Kilogramm steht in keinem Gesetz.

Das Bundesrecht spricht von geringen Mengen für den persönlichen Bedarf, ohne eine Zahl zu nennen. Was darunter zu verstehen ist, legen die Unteren Naturschutzbehörden aus – also Landratsamt, Kreisverwaltung oder Bezirksregierung. In der Praxis bewegen sich die Angaben zwischen etwa 500 Gramm und zwei Kilogramm pro Person und Tag.

Die vielzitierte Ein-Kilo-Regel ist damit Verwaltungspraxis, keine Rechtsnorm. Als zurückhaltende Orientierung taugt sie, als Beleg gegenüber einem Förster nicht.

Wer es genau wissen will, fragt bei der zuständigen Naturschutzbehörde nach. Wer sich das sparen möchte, hält sich an die ursprüngliche Idee der Handstraußregel: so viel, wie für ein bis zwei Mahlzeiten reicht.

Was kostet ein Verstoß?

Bei überhöhten Sammelmengen sind je nach Bundesland Bußgelder im vierstelligen Bereich möglich. Bei Arten, für die keine Sammelausnahme besteht, wird es deutlich teurer.

Wer verkaufen oder in größerem Umfang sammeln will, braucht eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Das gilt auch dann, wenn kein Geld fließt: Größere Mengen zum Verschenken fallen nicht mehr unter den Eigenbedarf.

Und was gilt in Österreich und der Schweiz?

Beide Länder regeln das Sammeln grundlegend anders als Deutschland – dieser Artikel gilt für Deutschland.

In Österreich stehen Pilze im Eigentum des Grundbesitzers; das Sammeln kann untersagt werden, und einzelne Bundesländer setzen eigene Mengengrenzen und Sammelzeiten. In der Schweiz ist die Materie kantonal geregelt, mit teils festen Schonzeiten und Mengenbeschränkungen, die sich von Kanton zu Kanton unterscheiden.

Wer dort sammelt, informiert sich vorher bei der zuständigen Stelle vor Ort. Die deutschen Regeln lassen sich nicht übertragen.

Sammelethik: über das Recht hinaus

Was rechtlich erlaubt ist, ist nicht immer sinnvoll. Ein paar Gewohnheiten, die sich eingebürgert haben und guten Grund haben:

Nimm nur mit, was du wirklich verwendest. Lass alte und überständige Fruchtkörper stehen, sie sorgen für die nächste Generation. Räume keine Stelle vollständig ab. Und geh mit dem Boden vorsichtig um – das Myzel unter der Streuschicht ist der eigentliche Pilz, der Fruchtkörper nur sein sichtbarer Teil.

Das steht in keinem Gesetz. Es entscheidet aber darüber, ob die Stelle in fünf Jahren noch etwas hergibt.


Dieser Artikel gibt den Stand des Bundesrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und einzelne Schutzgebietsverordnungen können abweichen – im Zweifel fragst du bei der Unteren Naturschutzbehörde nach.

Die Paragrafen im Wortlaut: § 39 Bundesnaturschutzgesetz · § 2 Bundesartenschutzverordnung

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